AGB´s
Allgemeine Geschäftsbedinungen der VELO-KALCHER GmbH | Forst · Garten · Haus
Schlachthausstr. 37 | 89312 Günzburg/Donau
Schlachthausstr. 37 | 89312 Günzburg/Donau
1. Angebot
Unsere Angebote sind freibleibend. Die zu unserem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
2. Umfang der Lieferung
Für den Umfang der Lieferung und die Vereinbarung von Lieferterminen ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Zusicherung von Eigenschaften, Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
Konstruktions- und Formänderungen des Liefergegenstandes bleiben uns vorbehalten, soweit der Liefergegenstand nicht grundlegend geändert wird und die Änderungen für den Besteller zumutbar sind.
3. Preis und Zahlung
3.1 Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verpackung. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Die Rechnungen sind in Euro ausgestellt. Die Berechnung erfolgt zu den bei Lieferung gültigen Tagespreisen.
3.2 Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung sofort nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug zu erbringen. Zahlungen sind mit befreiender Wirkung nur an uns oder an von uns schriftlich Bevollmächtigte zu leisten. Teilzahlungen sind nur nach
vorheriger schriftlicher Vereinbarung möglich. Zahlungsanweisungen und Schecks werden nur zahlungshalber angenommen unter Berechtigung aller Einziehungspesen.
3.3 Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger von uns bestrittener Gegenansprüche des Bestellers sind nicht statthaft. Kommt der Käufer mit der Zahlung in Verzug, so können wir nach Setzung einer angemessenen Nachfrist
vom Vertrag zurücktreten oder angemessenen Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Zahlungen werden jeweils auf die älteste Forderung, jedoch in erster Linie auf Kosten und Zinsen angerechnet. Nach Ablauf des Fälligkeitstermins sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe des jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zuzüglich 5 % p. a. zu berechnen.
4. Lieferzeit
4.1 Die Lieferfrist begi
4.2 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
4.3 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden von uns in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitgeteilt.
4.4 Wir sind bestrebt, den angegebenen Liefertermin einzuhalten, jedoch gilt der Liefertermin als nur annähernd vereinbart.
4.5 Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten berechnet. Wir sind jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.
4.6 Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.
5. Gefahrübergang und Entgegennahme
5.1 Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z. B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Einweisung übernommen haben.
5.2 Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über.
5.3 Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Abschnitt 7 entgegenzunehmen.
5.4 Teillieferungen sind zulässig.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Die von uns gelieferte Ware bleibt unser Eigentum bis zur Erfüllung aller gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus Geschäftsverbindungen mit dem Besteller (Vorbehaltsware). Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Besteller ist zur getrennten Lagerung und Kennzeichnung der Vorbehaltsware verpflichtet.
6.2 Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Er tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen aus dieser Weiterveräußerung in voller Höhe an uns ab. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, die uns nicht gehören, weiterveräußert, so gilt die Forderung des Bestellers gegen seine Abnehmer in Höhe des zwischen dem Besteller und uns vereinbarten
Lieferpreises für die Vorbehaltsware als abgetreten. Werden die vorgenannten Forderungen vom Besteller in ein mit seinen Kunden bestehendes Kontokorrentverhältnis eingebracht, so werden hiermit die Kontokorrentforderungen in voller Höhe an uns abgetreten. Nach Saldierung tritt an ihre Stelle der anerkannte Saldo, der bis zur Höhe des Betrages als abgetreten gilt, den die ursprünglichen Kontokorrentforderungen ausmachten; bei Beendigung des Kontokorrentverhältnisses gilt dies entsprechend für den Schluss-Saldo.
6.3 Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, weder die Abtretung den Drittkäufern anzuzeigen noch die Forderung selbst einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Macht der Besteller von der Einziehungsbefugnis Gebrauch, so steht uns der eingezogene Erlös in Höhe des zwischen dem Besteller und uns vereinbarten Lieferpreises für die Vorbehaltsware zu.
6.4 Die Ermächtigung des Bestellers zur Veräußerung der Vorbehaltsware und zur Einziehung der abgetretenen Forderung erlischt bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen, unberechtigten Verfügungen bei einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögenslage des Bestellers, bei Wechsel- und Scheckprotesten und wenn gegen den Besteller ein Insolvenzverfahren beantragt wird. In diesen Fällen sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware ohne Nachfristsetzung oder Rücktrittserklärung in Besitz zu nehmen, zu diesem Zwecke den Betrieb des Bestellers zu betreten, zweckdienliche Auskünfte und Rechnungskopien zu verlangen sowie notwendige Einsicht in seine Bücher zu nehmen. Sofern es sich bei dem Besteller um einen Verbraucher handelt, gelten die gesetzlichen Voraussetzungen für die Rückforderung der Vorbehaltsware; die Rückforderung der Vorbehaltsware stellt den Rücktritt vom Vertrag dar.
6.5 Bevorstehende oder vollzogene Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder auf die abgetretenen Forderungen hat uns der Besteller unverzüglich mitzuteilen.
6.6 Übersteigt der ‚Wert der uns gegebenen Sicherheiten unsere Gesamtforderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller um mehr als 10 % so sind wir auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, die überschießenden Sicherheiten nach unserer Wahl freizugeben.
7. Haftung für Mängel der Lieferung
Für Mängel der Lieferung haften wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche unbeschadet Abschnitt 8.4 wie folgt:
7.1 Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach unserem billigen Ermessen auszubessern oder neu zu liefern, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes – insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Materialien oder mangelhafter Ausführung – als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Unsere Haftung endet mit Ablauf der Gewährleistungsfrist.
Die Gewährleistungsfrist beträgt bei Produkten bei ausschließlich privater Nutzung 24 Monate und bei gewerblicher, beruflicher Nutzung oder Einsatz im Vermietgeschäft 12 Monate. Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich unsere Haftung auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die uns gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen. Die Gewährleistungsfrist bei durch uns ausgeführten Reparaturen oder bei durch uns verkaufte Gebrauchtware beträgt 12 Monate.
7.2 Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen mit Ablauf der Gewährleistungsfrist.
7.3 Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. fehlerhafte Behandlung oder ungeeignete Betriebsmittel, betriebsbedingter Verschleiß, sofern sie nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind.
7.4 Die im Rahmen der Gewährleistung erforderlichen Ausbesserungen und Ersatzlieferungen werden wir so schnell wie möglich, nach Erhalt der mangelhaften Ware, vornehmen. Die genaue Bearbeitungsdauer wird jeweils mit dem Besteller vereinbart und abgesprochen. Zur Vornahme aller uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst sind wir von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, oder wenn wir mit der Beseitigung des Mangels im Verzug sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
7.5 Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten tragen wir – insoweit als sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes. Im Übrigen trägt der Besteller die Kosten.
7.6 Die Gewährleistungsfrist ( siehe 7.1 ) für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert, wenn die Betriebsunterbrechung unverhältnismäßig ist.
Das Recht auf Nachbesserung behalten wir uns in jedem Fall vor.
7.7 Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß ohne unsere vorherige Genehmigung vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
7.8 Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen, sofern wir nachweisen, dass uns weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Dieser Haftungsausschluss gilt auch nicht beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Besteller gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.
8. Recht des Bestellers auf Rücktritt
8.1 Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesamte Leistung endgültig unmöglich wird.
8.2 Liegt Leistungsverzug im Sinne des Abschnittes 4 der Lieferbedingungen vor, und gewährt der Besteller uns eine angemessene Nachfrist und wird diese Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt.
8.3 Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.
8.4 Der Besteller hat ferner ein Rücktrittsrecht, wenn wir eine uns gesetzte angemessene Nachfrist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung bezüglich eines von uns zu vertretenden Mangels im Sinne der Lieferbedingungen durch unser Verschulden fruchtlos verstreichen lassen. Das Rücktrittsrecht des Bestellers besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Nachbesserung oder Ersatzlieferung durch uns.
8.5 Ausgeschlossen sind alle anderen weitergehenden Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Wandlung, Kündigung oder Minderung sowie auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dieser Haftungsausschluss gilt nur, sofern wir nachweisen können, dass uns weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
9. Recht des Lieferers auf Rücktritt
Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse im Sinne des Abschnittes 4 der Lieferbedingungen, sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken und für den Fall nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung wird der Vertrag angemessen angepasst. Schadenersatzansprüche des Bestellers bestehen nicht, sofern wir nachweisen, dass uns weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
10. Gerichtsstand
Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des Öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht (Amtsgericht Günzburg oder das Landgericht Memmingen) zu erheben.